Hartz IV: Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente auch bei Rentenabschlägen zumutbar (01.09.2015)
Zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ist es arbeitslosen Empfängern von sogenannten „Hartz IV“-Leistungen zumutbar, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch dann, wenn die vorzeitige Altersrente nur mit dauerhaften Abschlägen gezahlt wird. Weigern sich die Leistungsempfänger, die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, kann das Jobcenter die Leistungen…(LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015 – L 3 AS 370/15 B ER)