Hartz IV: Kein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis-Blüten bei ausreichend vorhandenen alternativen Behandlungsmethoden (29.04.2016)
Das Sozialgericht Trier hat entschieden, dass einer 30-jährigen Hartz IV-Empfängerin kein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis-Blüten (monatlich 45 Gramm zum Apothekenabgabepreis von über 700 Euro) zur Behandlung ihrer Gesundheitsstörungen zusteht. Es handele sich weder um einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf eines Leistungsempfängers nach dem SGB II, noch um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.(SG Trier, Beschluss vom 24.04.2016 – S 5 KR 68/16 ER und S 5 AS 47/14 (Beschluss v. 30.03.2016))