Hartz IV: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eAkte beim Jobcenter (07.03.2018)
Das Sozialgericht Konstanz hat entschieden, dass die Rechte eines Leistungsberechtigten nicht dadurch verletzt werden, dass das Jobcenter die Akte eines Leistungsberechtigten in elektronischer Form führt.(Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 27.02.2018 – S 11 AS 409/18 ER)