Hartz IV: Keine Leistungskürzung nach nicht nachweisbarem Meldeversäumnis (09.05.2016)
Einem Leistungsempfänger, der sich nach einem Urlaub ordnungsgemäß beim Jobcenter zurückmeldet, dürfen nicht die Bezüge gekürzt werden, weil sich in den Unterlagen kein entsprechender Aktenvermerk über die Rückmeldung finden lässt. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn und glaubte nach Zeugenvernehmung der Aussage des Bekannten des Leistungsbeziehers, der diesen beim Besuch des Jobcenter begleitet hatte.(SG Heilbronn, Urteil vom 28.04.2016 – S 11 R 4362/15)