Hartz IV: Kinder- und Seniorenbetreuung darf nicht ohne Qualifikation erfolgen (02.06.2015)
Einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) darf keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, die ihn zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstigen ausreichenden Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.(LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2015 – L 3 AS 99/15 B ER)