Hartz IV: Leistungsbezieher muss Schönheitsreparaturen selbst durchführen (17.08.2016)

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Schönheitsreparaturen auch von Leistungsberechtigten grundsätzlich selbst – ggf. unter Zuhilfenahme von Nachbarn und Verwandten – vorzunehmen sind. Auch für weibliche Leistungsberechtigte, stellen die vorzunehmenden Renovierungsmaßnahmen keine unzumutbaren Arbeiten dar.(SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 11.02.2016 – S 20 AS 4798/14)

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