Hartz IV: Sozialgerichte müssen tatsächlich notwendige Eilbedürftigkeit für vorläufige Leistungsgewährung anhand der Umstände des Einzelfalls prüfen (22.08.2017)
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen haben, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die Eilbedürftigkeit von vorläufigen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb nicht…(BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 – 1 BvR 1910/12)