Hartz IV: Wohnhaus schließt als Vermögen Hilfebedürftigkeit aus (02.03.2017)
Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass kein Anspruch darauf besteht, SGB II-Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen zu erhalten, wenn der Leistungsempfänger aufgrund eines Vermögens in Form eines – nach geltender Rechtsprechung – zu großen Wohnhauses nicht hilfebedürftig ist.(SG Detmold, Urteil vom 25.10.2016 – S 18 AS 924/14)