Hausratversicherung schuldet nach versuchtem Einbruchsdiebstahl keine vollständige Reparatur bei Verbleib eines nur unerheblichen Schönheitsschadens (20.06.2016)

Ist eine Hausratversicherung aufgrund der Versicherungsbedingungen verpflichtet, nach einem versuchten Einbruchsdiebstahl die notwendigen Reparaturkosten zu ersetzen, so beschränkt sich der Betrag auf den schnellsten, sichersten und zumutbar billigsten Reparaturweg. Eine vollständige Reparatur ist daher nicht geschuldet, wenn Schönheitsschäden verbleiben und die vollständige Reparatur mit unverhältnismäßigen…(OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 15.01.2016 – 20 U 222/15)