Hilfebedürftig nach SGB II trotz Miteigentumsanteil an Immobilie und Namensrecht (13.04.2017)

Auch wenn jemand über einen rechtlich umstrittenen Miteigentumsanteil an einer Immobilie in Nigeria und an einem chinesischen Namensrecht verfügt, so hat der Antragsteller einen vorläufigen Anspruch auf Leistungen aus dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II, „Hartz IV“). Dies hat das Sozialgericht Osnabrück im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.(SozG Osnabrück, Beschluss vom 17.03.2017 – S 29 AS 49/17 ER)