Hinterbliebenenversorgung: Spätehenklausel wegen Altersdiskriminierung unwirksam (05.08.2015)
Eine betriebliche Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung, die eine „Spätehenklausel“ enthält, nach der zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente ist, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat, ist wegen Diskriminierung wegen des Alters unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.(BAG, Urteil vom 04.08.2015 – 3 AZR 137/13)