Hörbehindertem steht Anspruch auf Kostenübernahme eines Telefonklingelsenders gegen Krankenversicherung zu (22.06.2018)

Einem Hörbehinderten steht ein Anspruch auf Kostenübernahme für einen Telefonklingelsender gegen die gesetzliche Krankenversicherung zu. Denn das Grundbedürfnis von Hörbehinderten nach Kommunikation umfasst auch die passive Erreichbarkeit von Telefonkontakten. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018 – L 5 KR 1365/16)