Honorarkräfte im Pflegebereich von Krankenhäusern sind sozialversicherungspflichtig (03.07.2018)
Bedient sich ein Krankenhausträger zum Ausgleich von Auftragsspitzen oder wegen genereller Personalunterdeckung in der Pflege sogenannter Honorarkräfte sind diese regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2018 – L 8 R 1052/14)