In Köln gilt Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch als „Karnevalszeit“ (26.02.2019)

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hat, einen Anspruch darauf hat, dass eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht.(ArbG Köln, Urteil vom 11.01.2019 – 19 Ca 3743/18)