Isolierter Tinnitus kann nicht als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden (15.08.2017)
Ein Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung setzte voraus, dass der Versicherte „infolge“ eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig krank ist. Ein erst drei Wochen nach einem Verkehrsunfall auftretender Tinnitus kann daher nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.(SG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.2017 – S 1 U 2602/16)