Jobcenter muss außergewöhnliche Fahrtkosten zu Therapie erstatten (16.01.2017)
Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass das Jobcenter für außergewöhnlich hohe Fahrtkosten zu einer regelmäßigen ambulanten Psychotherapie aufkommen muss.(SG Dresden, Urteil vom 12.12.2016 – S 3 AS 5728/14)