Jobcenter muss keine Schülerbeförderungskosten zum Sportgymasium übernehmen (07.09.2015)

Ein Sportgymnasium ohne besonderen schulischen Schwerpunkt, dessen Aufgabe nach seiner Konzeption darin besteht, seinen Schülern eine allgemeine Schulbildung neben einer Karriere im Hochleistungssport zu sichern, stellt keinen an den besonderen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler orientierten Bildungsgang dar. Daher muss das Jobcenter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II („Hartz IV“)…(LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2015 – L 3 AS 7/15)