Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen (07.07.2017)

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Jobcenter die Kosten einer Räumungsklage zu tragen hat, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen.(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 – L 9 AS 1742/14)