Jobcenter muss Leistungsempfängern nicht Namen von zuständigen Mitarbeitern nennen (18.10.2017)
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Jobcenter nicht dazu verpflichtet ist, einem Leistungsempfänger den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen.(Bayerisches LSG, Beschluss vom 11.09.2017 – L 7 AS 531/17 B ER)