Jobcenter muss Zusatzkosten für Zahnbehandlung bei nicht nachgewiesener Behandlungswirksamkeit nicht übernehmen (20.06.2017)

Für Gesundheitsleistungen müssen sich auch Hilfebedürftige an ihre Krankenkasse wenden. In Ausnahmefällen muss das Jobcenter zusätzlich zu den Leistungen der Krankenkasse Leistungen erbringen, wenn diese von den Krankenkassen nicht übernommenen Kosten „unabweisbar“, also unbedingt notwendig, sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Jobcenter Gesundheitskosten für jede Art von Wunschmedizin übernehmen muss.(Bayerisches LSG, Beschluss vom 09.03.2017 – L 7 AS 167/17 B ER)