Jugendamt darf von Arbeitslosengeld II-Empfänger keine Unterhaltszahlungen verlangen (27.04.2016)
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II-Empfänger aus seinen Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss. Dies gilt auch dann, wenn er eigenes Einkommen hat und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhält. Zwar steht ihm dann ein Erwerbstätigen-Freibetrag zu. In Höhe des Freibetrages wird sein Einkommen nicht auf die ergänzenden Grundsicherungsleistungen…(LSG Niedersachsen, Urteil vom 21.01.2016 – L 6 AS 1200/13)