Junger Volljähriger haftet nicht für pflichtwidriges Verhalten der Eltern beim Bezug von SGB II-Leistungen (25.11.2014)
Ein junger Volljähriger muss SGB II-Leistungen, die er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, nur bis zur Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens erstatten, wenn die Voraussetzungen des § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch für eine beschränkte Haftung von Minderjährigen vorliegen. Dies entschied das Bundessozialgericht und bestätigte damit dien Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt.(BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 12/14 R)