Kameramann kann als Arbeitnehmer einer Rundfunkanstalt trotz Selbstverleih über Arbeitnehmerverleih-GmbH angesehen werden (29.02.2016)
Ein Kameramann kann als Arbeitnehmer einer Rundfunkanstalt gelten, obwohl er sich selbst über eine Arbeitnehmerverleih-GmbH verliehen hat. Der Verleih ist deswegen unerheblich, da der Kameramann als Geschäftsführer der Arbeitnehmerverleih-GmbH sich nicht verleihen darf. Weiß dies die Rundfunkanstalt, kann sie sich zudem nicht auf den Arbeitnehmerverleih berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2015 – 1 Sa 439b/14)