Kassenpatienten dürfen trotz langer Wartezeiten nur im akuten Notfall auf private Psychotherapie ausweichen (31.07.2015)
Ein gesetzlich Krankenversicherter darf auch im Notfall nur dann eine nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeutin in Anspruch nehmen, wenn er auf eine Akutbehandlung angewiesen und ein zugelassener Therapeut nicht erreichbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.(SG Berlin, Beschluss vom 24.07.2015 – S 72 KR 1702/15 ER PKH)