Kein Anspruch auf Bezahlung und Urlaub bei Verstoß gegen die Impfpflicht (20.06.2024)
Betreiber von Pflegeeinrichtungen iSd. vormaligen § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG aF) durften in der Zeit vom 16. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Mitarbeiter ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen. Zur Abmahnung dieser Arbeitnehmer waren die Arbeitgeber dagegen nicht berechtigt.
(BAG, Urteil vom 19.06.2024 – 5 AZR 192/23 und 5 AZR 167/23)