Kein Anspruch auf Entschädigung bei Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers aufgrund fehlenden Bewerbungsanschreibens (23.02.2016)

Ein schwerbehinderter Bewerber hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer Ablehnung, wenn der Arbeitgeber wegen des fehlenden Bewerbungsanschreibens keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hatte und die Ablehnung allein aufgrund des fehlenden Bewerbungsanschreibens erfolgte. In diesem Fall besteht kein Zusammenhang zwischen Ablehnung und Behinderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.(Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 20.08.2015 – 2 Sa 27/15)