Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung eines Schwerbehinderten (02.10.2015)

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung hat, da die von ihm vorgetragenen Gründe für eine Diskriminierung nicht plausibel belegt werden konnten. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung erklärte das Gericht mangels Abmahnung für unwirksam. Die ordentliche Kündigung dagegen war als zulässig anzuerkennen,…(ArbG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2015 – 10 Ca 4027/15)