Kein Anspruch auf „Hartz IV“ bei einmaliger Bedürftigkeit wegen Heizöllieferung (02.03.2015)
Führt die Lieferung mit Brennstoff lediglich zur Bedürftigkeit im Bezugsmonat, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) nur dann, wenn auch bei einer Aufteilung dieser Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.(SG Dresden, Urteil vom 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12)