Kein Anspruch auf Hartz-IV-Zuschlag für Umgang mit Kind der Ex-Partnerin (16.02.2016)

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Leistungsempfänger die Kosten für eine größere Wohnung zu bezahlen, nur weil sich dort regelmäßig auch das Kind der Ex-Partnerin aufhält. Zwar kann die Ausübung des Rechts auf Umgang mit einem Kind sozialrechtliche Ansprüche begründen. Voraussetzung hierfür ist jedoch die leibliche oder zumindest rechtliche Elternschaft des Leistungsempfängers. Sogenannte „soziale Eltern“…(SG Berlin, Urteil vom 27.01.2016 – S 82 AS 17604/14)