Kein Anspruch auf Karenzentschädigung ab Zeitpunkt des Rücktritts vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (31.01.2018)

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sichn um einen gegenseitigen Vertrag i.Sd. §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung istn Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartein ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbotn zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB).n Ein…(BAG, Urteil vom 31.01.2018 – 10 AZR 392/17)