Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Laserbehandlung zur Entfernung einer nicht den Erwartungen entsprechenden Tätowierung (29.10.2018)
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Versicherte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Laserbehandlung zur Entfernung einer Tätowierung auf dem Schulterblatt haben, die nicht den Erwartungen des Versicherten entspricht und bei diesem eine depressive Symptomatik hervorruft.(SG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2018 – S 27 KR 916/16)