Kein Anspruch auf Mehrbedarf für spezielle Nahrungsmittel bei psychischer Zwangsstörung (25.01.2016)
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der aufgrund einer psychischen Zwangsstörung nur bestimmte Nahrungsmittel in einem speziellen Verfahren zu sich nimmt, kann vom Jobcenter hierfür keinen Mehrbedarf verlangen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung wäre ein aus physiologischen Gründen objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung, der hier nicht gegeben ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.(BSG, Urteil vom 20.01.2016 – B 14 AS 8/15 R)