Kein Anspruch auf Sozialhilfe bei zumutbarer Selbsthilfe (07.09.2018)
Ein Bürger hat dann keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, wenn er durch Kündigung eines mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen privaten Bestattungsvorsorgevertrages Vermögen (zurück-)erlangen und sich so selbst helfen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die spätere Bestattung anderweitig gesichert ist. Dies entschied das Sozialgericht Münster.(SG Münster, Urteil vom 28.06.2018 – S 11 SO 176/16)