Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bei nicht bewiesenem Minimalsachverhalt zum Diebstahl (14.03.2017)
Kann ein Versicherungsnehmer keine Tatsachen beweisen, aus denen sich – im Sinne eines Minimalsachverhalts – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, kann er keine Leistung seines Kaskoversicherers beanspruchen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.(OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2016 – 20 U 197/15)