Kein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Unterlassung des Über-den-Zaun-schauens bei Nutzung eines Trampolins (19.03.2025)

Einem Grundstückseigentümer steht kein Unterlassungsanspruch gegen seinen Nachbarn dahingehend zu, bei der Nutzung eines Trampolins über den Zaun zu schauen. Jedoch kann ein Anspruch auf Versetzung des Trampolins bestehen, wenn eine Grenzverletzung vorliegt. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

(OLG Brandenburg, Urteil vom 19.09.2024 – 5 U 140/23)