Kein Anspruch für Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsfirmen ohne Betriebssitz im Inland (09.06.2020)

Das Bayerische Landessozialgericht hat heute in einem Eilverfahren den Antragn eines Leiharbeitsunternehmens, das seinen Sitz im europäischen Ausland hat, aufn Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt. Voraussetzung für die Inanspruchnahmen von Kurzarbeitergeld sei es, dass das Unternehmen eine Niederlassung inn der Bundesrepublik habe. Hierfür seien fiktive Betriebsstätten nicht ausreichend.(Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.06.2020 – L 9 AL 61/20 B ER)

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