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Kein Betriebsrat für reine Auslieferungsstandorte eines Lieferdienstes (29.01.2026)

Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus.

(BAG, Beschluss vom 28.01.2026 – 7 ABR 23/24 und 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24)

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