Kein Entschädigungsanspruch wegen Quarantäneanordnung für Auszubildenden bei Fortzahlung der Ausbildungsvergütung (18.11.2021)

Muss ein Auszubildender wegen des Kontakts zu einem Coronavirus Infizierten in Quarantäne, besteht kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 IfSchG. Denn er erhält weiterhin seine Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG. Dies hat das Verwaltungsgericht Gera entschieden.(VG Gera, Urteil vom 14.10.2021 – 3 K 280/21 Ge)