Kein Irrtum bei der Erbschaftsausschlagung (12.12.2024)
Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben.
(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.08.2024 – 8 W 102/23)