Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich des Betriebs einer App mit Kundenfeedbackfunktion (05.10.2017)
Eine App mit Kundenfeedbackfunktion unterliegt nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber nicht zur Abgabe eines Feedbacks auffordert und die gewonnenen Daten nicht programmgemäß technisch weiterverarbeitet werden. In diesem Fall liegt keine technische Überwachungseinrichtung im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Arbeitsgericht Heilbronn entschieden.(Arbeitsgericht Heilbronn, Beschluss vom 08.06.2017 – 8 BV 6/16)