Kein nachbarrechtlicher Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch bei Vorliegen einer Baugenehmigung (02.04.2025)

Einem Nachbarn steht dann kein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung eines Bauvorhabens wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB zu, wenn das Vorhaben durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und im Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Normen geprüft wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

(BGH, Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 99/21)