Kein Regressanspruch des Versicherers aufgrund unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei fehlendem Einfluss der Aufklärungsobliegenheitsverletzung auf Unfallregulierung (25.04.2017)
Entfernt sich ein Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort und begehrt er damit eine Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit, steht der Kaskoversicherung bei bereits erfolgter Schadensregulierung grundsätzlich ein Regressanspruch zu. Dies gilt jedoch gemäß § 28 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) dann nicht, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Unfallregulierung…(AG Dortmund, Urteil vom 30.01.2015 – 436 C 5546/13)