Kein Vergütunganspruch wegen Annahmeverzugs bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses (21.08.2015)

Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs setzt ein erfüllbares, d.h. tatsächlichn durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Bei rückwirkender Begründung desn Arbeitsverhältnisses liegt ein solches für den vergangenen Zeitraum nicht vor. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.(BAG, Urteil vom 19.08.2015 – 5 AZR 975/13)