Kein Versicherungsschutz beim Holzspalten (13.03.2023)

Für Unfälle, die ein forstwirtschaftlicher Unternehmer dadurch erleidet, dass er Holz spaltet, besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn das aufbereitete Holz nicht unmittelbar dem Forstbetrieb dienen sollte. Dies hat das Sozialgericht München so entschieden.(SG München, Urteil vom 17.02.2023 – S 1 U 5029)