Kein Versicherungsschutz durch Kaskoversicherung bei Einreichung einer Rechnung über eine tatsächlich nicht durchgeführte Reparatur (07.07.2017)
Reicht der Versicherungsnehmer eine Rechnung über eine tatsächlich nicht durchgeführte Reparatur ein, verstößt er arglistig gegen seine Aufklärungsobliegenheit und es besteht kein Versicherungsschutz durch die Kaskoversicherung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.(OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2014 – 20 U 171/13)