Kein Versicherungsschutz durch Rechtsschutzversicherung bei Stellung eines Leistungsantrags gegenüber Unfallversicherung vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung (09.06.2017)

Es besteht kein Anspruch gegen die Rechtsschutzversicherung, wenn zwar ein Unfallversicherer sich innerhalb der Versicherungszeit weigert zu leisten, der Leistungsantrag an den Unfallversicherer aber vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung gestellt wurde. Es greift insofern der Haftungsausschluss des § 4 Abs. 3a der B ARB/2008. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Arnsberg hervor.(LG Arnsberg, Urteil vom 24.04.2015 – 2 O 580/13)