Kein Versicherungsschutz durch Unfallversicherung aufgrund verrenktem Daumen infolge Öffnens einer Wasserflasche (15.06.2016)
Zwar liegt nach Ziffer 1.4 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) ein versicherter Unfall vor, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Daumen verrenkt wird. Das Öffnen einer Wasserflasche bedarf aber keiner solchen Kraftanstrengung, so dass die Unfallversicherung für die Unfallfolgen nicht einstehen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer „etwas“ fester am Verschluss dreht. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.(LG Essen, Urteil vom 20.05.2015 – 18 O 277/14)