Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht bei Stornierung einer Kreuzfahrt nach Eintritt von unerwarteten Komplikationen nach kürzlich erfolgter Operation (26.05.2016)

Erleidet ein Reisender wenige Tage vor Beginn der gebuchten Kreuzfahrt unerwartet Komplikationen aufgrund einer einen Monat zuvor durchgeführten Operation, so verstößt er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er erst zu diesem Zeitpunkt die Reise storniert. Der Reisende handelt nicht grob fahrlässig, weil er nicht bereits zum Zeitpunkt der Operation die Reise storniert hat, wenn der behandelnde…(LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2015 – 306 O 351/14)