Kein Widerrufsrecht bei schwach verlaufendem Rentenfonds und rechtmäßigen Belehrungen über Widerspruchsmöglichkeiten (12.10.2017)
Ein frustrierender Rückkaufswert der eigenen Lebensversicherung in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung berechtigt bei rechtmäßiger Belehrung und hinreichenden Informationen nicht zum Widerruf. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.(OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2017 – 12 U 97/17)