Kein Zugang einer mittels Einschreibens mit Rückschein versendeten Betriebskostenabrechnung bei fehlender Abholung der Einschreibesendung (11.07.2024)

Eine mittels Einschreibens mit Rückschein versendete Betriebskostenabrechnung ist dem Mieter nicht zugegangen, wenn er die Sendung bei der Post nicht abholt. Der Zugang kann dann auch nicht fingiert werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.

(AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 13.02.2024 – 3 C 243/23)